Privatklageverfahren

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

Rechtsanwalt I FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Privatklageverfahren

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht und Opferschutzrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie bei der Durchsetzung Ihres Privatklageverfahren benötigen!

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT I ZERTIFIZIERTER MEDIATOR

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich SIEGERT-PAAR mit Mandanten die Opfer von Straftaten geworden sind, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für die Durchsetzung Ihres Privatklageverfahrens besitzen.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um Sie sowohl außergerichtlich, als auch in einer Gerichtsverhandlung gegen den Täter erfolgreich zu vertreten.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Privatklageverfahrens.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einschreiten und zunächst die Verfahrensakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei dem Amtsgericht und dem Landgericht helfen wir Ihnen bei der Verteidigung Ihrer Rechte.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen.

Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Privatklageverfahren! Das sind Ihre Chancen!

Was ist ein Privatklageverfahren?

Mit der Privatklage haben Sie als Geschädigter einer Straftat die Möglichkeit die Anklage einer Straftat auch ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht zu erheben.

Hierdurch haben Sie die Möglichkeit, selbst die Anklage bei solchen Straftatbeständen zu erheben, bei denen die Staatsanwaltschaft nur bei öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung die Anklage erhebt, so zum Beispiel bei Hausfriedensbruch, § 123 StGBBeleidigungsdelikt, § 185 StGB§ 186 StGB§ 187 StGB§ 188 StGB§ 189 StGBeinfache Körperverletzung, § 223 StGBNötigung, § 240 StGBSachbeschädigung, § 303 StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a I, II StGB.

Die juristischen Grundlagen für das Privatklageverfahren finden sich in §§ 374-394 StPO, im Übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Hierbei ist besonders zu beachten, dass bei der Privatklage keine Bindung an das Legalitätsprinzip mehr gilt.

Im Privatklageverfahren ist nur der Verletzte oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 II StGB übergangen ist, klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt.

Das Privatklageverfahren findet keine Anwendung gegen Täter, die zur Tatzeit Jugendliche im Sinne des JGG waren oder gegen Exterritoriale§§ 18-20 GVG oder gegen Mitglieder des Bundestages oder der Landtage, wenn das zuständige Parlament seine Erlaubnis erteilt hat. Für einige Delikte ist vor Erhebung der Klage der Sühneversuch vor einer Vergleichsstelle erforderlich. Erst wenn der Sühneversuch gescheitert ist, darf die Privatklage erhoben werden, § 380 StPO. Die Vergleichsstellen sind in der Regel die Schiedsämter.

Wie wird ein Privatklageverfahren durchgeführt?

Die Privatklage muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht eingelegt werden und muss den Sachverhalt und den Täter genau bezeichnen.

Das Privatklageverfahren beginnt dann mit Einreichung einer Anklageschrift des Verletzten bei dem zuständigen Gericht, § 381 StPO, die neben dem Anklagesatz auch die Beweismittel und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthalten muss, die eine Verurteilung rechtfertigen sollen.

Außerdem müssen die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten, etwa für dessen anwaltliche Vertretung und die Gerichtskosten vor geleistet werden, § 379 StPO§ 379a StPO.

Im Privatklageverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, wobei es Sinn macht einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Bearbeitung zu betrauen.

Als Ausnahme vom staatlichen Anklagemonopol durch die Strafverfolgungsbehörden wie insbesondere der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren insoweit als Parteiprozess ausgestaltet.

Sind mehrere Verletzte zur Privatklage berechtigt, so kann jeder unabhängig voneinander erheben, § 375 StPO.

Nach Erhebung der Privatklage durch einen Berechtigten können die übrigen Berechtigten der Klage beitreten.

Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in dem Privatklageverfahren nicht verpflichtet, kann jedoch das Verfahren jederzeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in das Verfahren eintreten, § 377 StPO.

Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Beschuldigten, ob es das Hauptverfahren eröffnet, die Privatklage zurückweist oder das Verfahren wegen geringer Schuld des Täters einstellt, § 383 StPO.

Das Hauptverfahren verläuft im Wesentlichen wie nach Erhebung einer öffentlichen Klage durch den Staatsanwalt§ 384 StPO.

Ergibt die Verhandlung, dass es sich um ein von Amts wegen zu erfolgendes Offizialdelikt handelt, stellt das Gericht das Verfahren durch Sachurteil ein.

Hinsichtlich der Kosten entstehen die üblichen Kosten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, RVG.

Gegen das Urteil kann der Privatkläger die Rechtsmittel einlegen, die üblicherweise der Staatsanwaltschaft zustehen.

Nach der Rücknahme der Klage darf sie jedoch nicht erneut erhoben werden.

Im Fall einer Verurteilung dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung aber nicht ausgesprochen werden, § 384 I 2 StPO.

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