Vollrausch I § 316 StGB

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT I STRAFRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Vollrausch § 316 StGB

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihren Fall des Vorwurfs zum Vollrausch § 316 StGB benötigen!

FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT UND STRAFRECHT

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich  SIEGERT-PAAR mit Mandaten aus dem Bußgeldrecht, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für Ihren Fall bezüglich Alkohol am Steuer haben.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um nach Möglichkeit eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Da mit einem Vorwurf verkehrsrechtlichen Bußgeldrecht nicht nur eine empfindliche Geldbuße droht, sondern auch sogenannte „Punkte“ in Ihrem Fahreignungsregister in Flensburg, was auch Ihren Führerschein bedrohen kann, erhalten Sie von uns einen vollumfänglichen Lösungsvorschlag für Ihren Fall.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Ermittlungsverfahrens wegen Vollrausch.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Bußgeldstelle einschreiten und zunächst die Verfahrensakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei dem Amtsgericht helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen.

Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Diese Alkoholwerte gelten bei Vollrausch § 316 StGB

ALKOHOLGEHALT IM BLUT BIS 0,5 PROMILLE FÜR FAHRANFÄNGER

In der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG), bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres droht Ihnen Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, § 24c I StVG, ein Punkt im Fahreignungsregister und eine Geldbuße von 250,00 €.

ALKOHOLGEHALT IM BLUT AB 0,3 BIS UNTER 0,5 PROMILLE

Nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, wobei dann folgende Strafen drohen:

3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder auf Dauer

Ebenfalls strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:

3 Punkte im Fahreignungsregister und eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer

ALKOHOLGEHALT IM BLUT AB 0,5 PROMILLE

Diese Grenze gilt auch für Verkehrsteilnehmer in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG), bzw. vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs.

Wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit bestehen gilt nach § 24 I StVG folgendes:

Geldbuße und ein Fahrverbot:

1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot

2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot

3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot

Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit bestehen oder ein Verkehrsunfall verursacht wird droht Ihnen folgende:

3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer

1,1 PROMILLE ALKOHOLGEHALT IM BLUT

Ab diesem Wert ist eine Strafbarkeit auch schon gegeben, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit bestehen.

Dies gilt auch wenn Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen oder sogar ein Verkehrsunfall verursacht wurde:

Es drohen folgende Strafen und Nebenfolgen:

3 Punkte Eintragung im Fahreignungsregister, sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren

Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren oder auf Dauer

Unsere Qualifikationen und Netzwerke

Unsere Kontaktdaten