Zeugenbeistand in Bad Wildungen

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Mediator helfen wir Ihnen in Bad Wildungen kompetent, diskret und zeitnah!


Unser Angebot für Sie!

Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt der Ihnen bei Fragen zum Zeugenbeistand, § 68b StPO, zeitnah, ortsnah und professionell zur Seite steht?

Sie wollen dabei einen Rechtsanwalt beauftragen, der über jahrelange Berufserfahrung, spezielle Qualifikationen und aktuelle Fortbildungen im Bereich des Strafrechts verfügt?

Sie suchen einen Rechtsanwalt der auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung übernimmt?

Dann sind wir, die KANZLEI SIEGERT-PAAR, an den Standorten Köln, München und Gummersbach Ihr professioneller Ansprechpartner!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung des Sachverhalts um eine sinnvolle Vorgehensweise für Sie zu finden!

Wir helfen Ihnen dabei sowohl außergerichtlich, als auch vor Gericht, wobei wir im Schwerpunkt in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München aktiv sind.

Wir arbeiten mit allen Rechtschutzversicherungen in Deutschland zusammen.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht mit einer jahrzehntelangen Berufserfahrung im Bereich der Unterstützung von Zeugen, verfügen wir über die passenden theoretischen und praktischen Erfahrungen für Sie!

Seit September 2017 ist Rechtsanwalt Siegert-Paar darüber hinaus einer der ersten Rechtsanwälte in Deutschland, welche sich als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürfen.


Was ist ein Zeugenbeistand?

Im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips und des fairen Verfahrens können Sie sich als Zeuge im Zivilprozess oder im Strafprozess durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, § 68b StPO.


Wichtig ist hierbei, dass dem Zeugenbeistand die Anwesenheit in der Vernehmung ausdrücklich gestattet ist. Eine Ausnahme davon ist in § 68 b I 3 StPO geregelt.


Der Beistand hat kein selbstständiges Antragsrechte und ihm steht kein Akteneinsichtsrecht zu. Ebenso besteht kein Recht auf Anwesenheit außerhalb der Vernehmung des Zeugen, § 58 I 1 StPO, § 243 II 1 StPO, zu.


Erweiterte Rechte hat hingegen der Verletztenbeistand nach §§ 406e StPO. Dieser kann für den Verletzten Einsicht in die Akten nehmen und hat während dessen Vernehmung ein Anwesenheitsrecht.


Die Kosten für den Zeugenbeistand hat grundsätzlich der Zeuge selbst zu tragen.


Im Strafverfahren gibt es jedoch die Möglichkeit, einem Zeugen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung einen Rechtsanwalt beizuordnen, sofern ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann, § 68b II StPO.