Pflichtverteidigung

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT I VERKEHRSRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Pflichtverteidigung

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihren Fall benötigen! Wir helfen Ihnen im formellen Strafrecht, materiellen Strafrecht und insbesondere bei Fragen zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung des Sachverhalts um eine sinnvolle Vorgehensweise für Sie zu finden! Wir helfen Ihnen dabei sowohl außergerichtlich, als auch vor Gericht, wobei wir im Schwerpunkt in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München aktiv sind. Wir arbeiten mit allen Rechtschutzversicherungen in Deutschland zusammen. Herr Rechtsanwalt Siegert-Paar ist darüber hinaus auch counsel am International Criminal Court (ICC) in Den Haag.

FORMELLES STRAFRECHT

BUSSGELDRECHT

Als zweiter Schwerpunkt helfen wir Ihnen im verkehrsrechtlichen Bußgeldrecht um Ihnen „Punkte in Flensburg“ und Fahrverbote zu ersparen. Hierbei helfen wir häufig Menschen denen AbstandsverstößeGeschwindigkeitsverstößeDrogen am SteuerAlkohol am Steuer oder unerlaubte Handynutzung vorgeworfen werden. Unser Serviceangebot ist dabei umfassend: Wir stehen Ihnen bereits im Anhörungsverfahren vor der Bußgeldstelle, im verwaltungsrechtlichen Bußgeldverfahren und im Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht zur Seite. Darüber hinaus helfen wir Ihnen auch bei der Einreichung und Begründung Ihrer Rechtsbeschwerde gegen erstinstanzliche Urteile.

Das versteht man unter Pflichtverteidigung!

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Unter einem Pflichtverteidiger versteht man einen Rechtsanwalt, der Ihnen vom Gericht als Verteidiger beigeordnet wird. Die sogenannte „notwendige Pflichtverteidigung“ ergibt sich aus § 140 ff StPO. Nach § 144 StPO können Ihnen bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Als Pflichtverteidiger wird der Rechtsanwalt von der Staatskasse bezahlt, wenn auch nur mit geringeren Gebühren als der sogenannte Wahlverteidiger. Zusätzliche Vergütungsvereinbarungen sind dabei aber möglich.

Aus § 141 I, II StPO ist der Rechtsanwalt spätestens dann zu bestellen, wenn Sie zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert werden, bzw. wenn Ihnen diese zugestellt wird und das Zwischenverfahren beginnt.

Was ist eine notwendige Verteidigung?

Der häufigste und wichtigste Fall der „notwendigen Verteidigung“ liegt vor, wenn ersichtlich ist, dass Sie sich selbst nicht verteidigen können, § 140 II StPO. Dies ist häufig der Fall, im Jugendstrafrecht und wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen.

Wir werden Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn der strafrechtliche Vorwurf gegen Sie einen Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ darstellt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, § 12 I StGB§ 140 I Nr. 2 StPO. Unter einem Verbrechen versteht man im Gegensatz zu einem Vergehen die Straftaten, welche im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind.

Nach § 140 I Nr. 1 StPO haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn die Anklage vor einem Landgericht oder einem Oberlandesgericht verhandelt wird. Dies sind nach § 130 GVG alle Anklagen welche die Sicherheit des Staates betreffen und Fällen schwerer und schwerster Kriminalität.

Sollte Ihnen durch den Strafvorwurf ein Berufsverbot drohen, haben Sie auch einen Anspruch eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers, vergleiche § 70 ff StGB§ 140 I Nr. 3 StPO.

Für den Fall, dass Sie sich in Untersuchungshaft befinden, liegt auch ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 I Nr. 4 StPO.

Nach § 140 I Nr. 5 StPO ist auch ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, wenn Sie aufgrund einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung seit wenigstens seit drei Monaten einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterwerden müssen.

Sollten Sie zur Gutachtenerstellung über Ihren psychischen Zustand unterbracht werden, können wir Ihnen auch nach § 140 I Nr. 6 StPO beigeordnet werden, was nach § 140 I Nr. 7 StPO auf für den Fall des Sicherungsverfahrens gilt.

Gemäß § 140 I Nr. 9 StPO liegt eine notwendige Verteidigung auch dann vor, wenn dem Geschädigten der Straftat ein Nebenklagevertreter beigeordnet worden ist.

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