Staatlich anerkannte Gütestelle!

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

Rechtsanwalt I Fachanwalt I zertifizierter Mediator

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Diskrete Rechtsberatung durch unsere Gütestelle

Wie wir Ihnen als Gütestelle helfen können!

Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt der Ihnen als staatlich anerkannte Gütestelle zeitnah, ortsnah und professionell zu Seite steht?

Sie wollen dabei einen Rechtsanwalt beauftragen, der über jahrelange Berufserfahrung, spezielle Qualifikationen und aktuelle Fortbildungen im Bereich der Schlichtung, Mediation und Verhandlung verfügt?

Sie suchen einen Rechtsanwalt der auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung übernimmt?

Dann sind wir, die KANZLEI SIEGERT-PAAR, an den Standorten Köln, München und Gummersbach Ihr professioneller Ansprechpartner!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung des Sachverhalts um eine sinnvolle Vorgehensweise für Sie zu finden!

Wir helfen Ihnen dabei sowohl außergerichtlich, als auch vor Gericht, wobei wir im Schwerpunkt in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München aktiv sind.

Wir arbeiten mit allen Rechtschutzversicherungen in Deutschland zusammen.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht mit einer jahrzehntelangen Berufserfahrung im Bereich der Schlichtung und Mediation verfügen wir über die passenden theoretischen und praktischen Erfahrungen für Sie!

Seit September 2017 ist Rechtsanwalt Siegert-Paar darüber hinaus einer der ersten Rechtsanwälte in Deutschland, welche sich als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürfen.

WAS IST EINE STAATLICH ANERKANNTE GÜTESTELLE?

Unter einer staatlich anerkannten Gütestelle versteht man eine Institution zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, wobei diese in Deutschland von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen eingerichtet werden.

Die Gütestelle kann von jedermann angerufen werden, egal ob der Rechtsstreit bereits bei einem deutschen Gericht rechtshängig ist oder sich noch im außergerichtlichen Verfahrensstand befindet.

Fast alle staatlich anerkannten Gütestellen werden von Personen geleitet, die die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, in vereinzelten Fällen auch von Nichtjuristen.

Das Güteverfahren eignet sich besonders bei allen Zivilstreitigkeiten, wo es nicht um die Klärung der Schuldfrage geht.

Im Mittelpunkt der Verhandlung steht dabei eine Lösung die nicht nur den Rechtsfrieden, sondern auch den Parteienfrieden herstellt. Man unterscheidet dabei zwischen dem freiwilligen und dem verpflichtenden Güteverfahren.

Das Güteverfahren wird auf Antrag wenigstens einer Partei begonnen.

Bereits durch die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt und verschafft die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Vermittlung eines neutralen Dritten eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten.

Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens, vergleiche § 204 Abs. 2 S. 1 BGB.

Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten. Kommt es hingegen zu einer Güteverhandlung, so profitieren die Beteiligten von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter Mediationsverhandlungen.

Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernehmen dabei die Gütestellen.

Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren in den meisten Fällen nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Kommen die Parteien zu einen Vergleich wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 I 1 ZPO beauftragt werden kann.

Das freiwillige Güteverfahren bietet damit eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche zu vermeiden und vor einer kostenintensiven und risikoreichen gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären.

Diese Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine vollumfängliche, juristische Beratung im konkreten Einzelfall.

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