Führerschein auf Probe

IHR PERSÖNLICHER ANSPRECHPARTNER: MATTHIAS SIEGERT-PAAR

FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT I STRAFRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Führerschein auf Probe

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihre strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Bearbeitung Ihrer Führerscheinangelegenheit benötigen!

FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT I STRAFRECHT

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich SIEGERT-PAAR mit Mandaten aus dem Führerscheinrecht, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für Ihren Fall besitzen.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um nach Möglichkeit eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Da mit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbots nicht nur eine Eintragung in Ihr Polizeiliches Führungszeugnis droht, sondern auch sogenannte „Punkte“ in Ihrem Fahreignungsregister in Flensburg, erhalten Sie von uns einen vollumfänglichen Lösungsvorschlag für Ihren Fall.

Seit dem Jahre 2014 ist Herr Rechtsanwalt Matthias Siegert-Paar von der Rechtsanwaltskammer Köln mit dem Titel des Fachanwalts für Verkehrsrecht verliehen worden, da wir über eine ausgewiesene Praxiserfahrung bei der Lösung zahlreicher Führerscheinfälle und einer jahrelangen, aktuellen Fortbildung im Bereich der Führerscheinrechtsprechung verwirklicht haben. Aus diesem Grund ist Herr Rechtsanwalt auch Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa ACE e.V. und Beiratsmitglied der Rechtsanwälte des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V..

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit, sowie bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Strafverfahrens.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei einschreiten und zunächst die Ermittlungsakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei der Staatsanwaltschaft helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht und dem Verwaltungsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen. Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Führerschein auf Probe! Das müssen Sie wissen!

SYSTEMATIK

Fahranfänger haben eine regelmäßige Probezeit von zwei Jahren und unterliegen dabei der besonderen Beobachtung der Behörden.

Dies hat seinen Grund darin, dass viele Verkehrsunfälle von jungen Fahrern verursacht werden und daher verkehrserzieherische Maßnahmen in der zweijährigen Probezeit zusätzlich die spezialpräventive Wirkung von Eintragungen in das Fahreignungsregister in Flensburg verstärken.

Im Ergebnis kann daher eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei jungen Fahrern gegebenenfalls deutlich früher erfolgen, als im Vergleich zum normalen Fahreignungs-Bewertungssystem.

Bei verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten wird die zweijährige Probezeit auf maximal 4 Jahre verlängert.

Unter der Prämisse der Unfallvermeidung wird bei Fahranfängern neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine weitere Bewertung der Eintragung im Fahreignungsregister vorgenommen.

Eine Entziehung erfolgt für Fahranfänger gegebenenfalls deutlich früher im Vergleich zum normalen Fahreignungs-Bewertungssystem.

DIE A UND B DELIKTE

Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine weitere Bewertung der Eintragung im FAER vorgenommen:

Bei einem schwerwiegenden A-Delikten, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen, Alkoholdelikten, Drogenverstöße, Vorfahrtsmissachtungen oder bei zwei weniger schwerwiegenden B-Delikten, wie zum Beispiel technischer Mängel am genutzten Fahrzeug, informiert das Kraftfahrt-Bundesamt unabhängig von dem Punktestand die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird dann die gesetzlichen Sanktionen verhängen, die sich aus dem dreistufigen System ergeben.

Die 1. Stufe erfolgt bei dem ersten A-Delikt oder bei dem zweiten B-Delikt und verpflichtet den Fahranfänger zur Teilnahem an einem Aufbauseminar und verlängert die Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre. Das Aufbauseminar findet in Gruppengesprächen an mehreren Tagen statt, wobei auch eine Fahrprobe verlangt wird.

Die 2. Stufe kommt bei einem weiteren A-Delikt, oder zwei weiteren B-Delikten zur Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht eine Verwarnung aus und empfiehlt die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt und kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Psychologe soll dabei die Ursachen der Mängel aufklären und dem Fahranfänger Wege zu seiner Besserung aufzeigen.

Die 3. Stufe wird von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen, wenn ein drittes A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte in der Probezeit verwirklicht werden. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Wichtig ist dabei noch, dass bei Fahranfängern die endgültige Lösung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreignungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit erfolgt.

Führerschein auf Probe I Besonderheiten im Bußgeldrecht

NEUE RECHTSLAGE SEIT 2014 UND 2021

Zum 01.05.2014 wurde das Fahreignungsregister umfassend reformiert und seitdem für den Bürger immer mehr verschärft, insbesondere durch die Änderungen vom April 2020.

Für viele Vergehen werden nun nicht nur Geldbußen vergeben, sondern auch sogenannte „Punkte“ in das Fahreignungsregister eingetragen.

Zum einen muss dafür eine Zuwiderhandlung gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV verwirklicht und zum anderen muss eine Geldbuße von mindestens 60,00 € verhängt worden sein.

Anders als bisher im Verkehrszentralregister werden im Fahreignungsregister lediglich die Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten eingetragen, welche einen Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben.

Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone werden im Fahreignungsregister nicht mehr gespeichert.

Die im FAER gespeicherten Eintragungen dürfen den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt werden.

DAS PUNKTESYSTEM IM FAHREIGNUNGSREGISTER

Nach § 4 II StVG werden die 1 bis 3 Punkte in Flensburg je nach der Schwere des Verstoßes eingetragen.

Für Straftaten mit einem Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde, werden 3 Punkte vergeben und bleiben 10 Jahre im Fahreignungsregister eingetragen.

2 Punkte werden für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, bzw. bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten vergeben. Diese 2 Punkte werden nach 5 Jahren automatisch gelöscht.

1 Punkt wird für verkehrsicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten vergeben. Dieser Punkt bleibt ab Rechtskraft 2 Jahre und 6 Monate eingetragen und wird dann automatisch gelöscht.

Ausländische Ordnungswidrigkeiten werden im Fahreignungsregister nicht eingetragen.

DAS WARNSYSTEM IM FAHREIGNUNGSREGISTER

Um dem Bürger ein Warnsystem an die Hand zu geben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, muss er bei einem Punktestand von 4-5 Punkten eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erhalten.

Bei einem Stand von 6 bis 7 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde dem Bürger eine Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsregister zusenden.

Wenn der Bürger ermahnt und verwarnt wurde und danach eine Tat begeht, die zu dem 8. Punkt oder mehr führt, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Binnen 5 Jahren dürfen Sie einmalig einen Punkt durch ein Fahreignungsseminar abbauen, sofern nicht mehr als fünf Punkte im Fahreignungsregister eingetragen oder bereits begangen worden sind.

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