Betäubungsmittelstrafrecht

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT I VERKEHRSRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt im Betäubungsmittelstrafrecht

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihren Fall benötigen!

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT I VERKEHRSRECHT

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich  SIEGERT-PAAR mit Mandanten denen ein Drogenverstoß vorgeworfen wird, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für Ihren Fall im Betäubungsmittelstrafrecht besitzen.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um nach Möglichkeit eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Da Ihnen nicht nur eine empfindliche Geldbuße droht, sondern auch sogenannte „Punkte“ in Ihrem Fahreignungsregister in Flensburg, was auch Ihren Führerschein bedrohen kann, erhalten Sie von uns einen vollumfänglichen Lösungsvorschlag für Ihren Fall.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und Gummersbach, sowie bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Betäubungsmittelstrafrecht.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Bußgeldstelle einschreiten und zunächst die Verfahrensakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei dem Amtsgericht helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen.

Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Diese Strafen drohen Ihnen im Betäubungsmittelstrafrecht!

BESONDERHEITEN DES BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHTS

Mit dem Betäubungsmittelgesetz wird der generelle Umgang wie zum Beispiel die Herstellung, dem Inverkehrbringen und die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland geregelt.

Eine Auflistung der der regulierten Stoffe und Zubereitungen finden sich in § 1 I Anlage I,II,III BtMG.

In § 1 I Anlage I BtMG finden sich die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel für die Handel und Abgabe verboten sind.

In § 1 I Anlage II BtMG finden sich die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel für die der Handel zwar erlaubt, aber die Abgabe verboten ist.

In § 1 I Anlage III BtMG finden sich die verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel, deren Abgabe nach dem BtMVV geregelt sind.

Das Betäubungsmittelgesetz ist in insgesamt acht Abschnitte gegliedert:

Abschnitt 01: Begriffsbestimmung§§ 1-2 BtMG

Abschnitt 02: Erlaubnis und Erlaubnisverfahren: §§ 3-10a BtMG

Abschnitt 03: Pflichten im Betäubungsmittelverkehr: §§ 11-18 BtMG

Abschnitt 04: Überwachung: §§ 19-25 BtMG

Abschnitt 05: Vorschriften für Behörde: §§ 26-28 BtMG

Abschnitt 06: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: §§ 29-34 BtMG

Abschnitt 07: Betäubungsmittelabhängige Straftäter: §§ 35-38 BtMG

Abschnitt 08: Übergangs- und Schlussvorschriften: §§ 39-41 BtMG

BESONDERHEITEN DES NEUE-PSYCHOAKTIVE-STOFFE-GESETZ (NPSG)

Im Jahre 2016 wurde das NPSG in Deutschland eingeführt, da eine Großzahl von immer neuen chemischen Alternativen bereits existierender Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe, die aber in ihrer konkreten Ausgestaltung häufig nicht unter den Arzneimittelbegriff und das Arzneimittelgesetz gefallen sind, in der Öffentlichkeit aufgetaucht sind, § 1 NpSG. Dem NpSG unterliegen, im Gegensatz zum BtMG, meistens ganze Stoffgruppen.


Nach § 4 NpSG ist der Handel, das Inverkehrbringen, die Verabreichung sowie zum Zweck des Inverkehrbringens die Herstellung und das Verbringen eines neuen psychoaktiven Stoffes in die Bundesrepublik Deutschland im strafrechtlichen Grundtatbestand mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.


Gemäß § 4 III NpSG werden die Qualifikationstatbestände mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe gestellt.

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