Verkehrsstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht I Verkehrsrecht

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihren Fall im Verkehrsstrafrecht benötigen!

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT UND VERKEHRSRECHT

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich SIEGERT-PAAR mit Mandaten aus dem Verkehrsstrafrecht, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für Ihren Fall des Verkehrsstrafrecht besitzen.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um nach Möglichkeit eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Da mit einem Vorwurf der Verkehrsstrafrecht nicht nur eine Eintragung in Ihr Polizeiliches Führungszeugnis droht, sondern auch sogenannte „Punkte“ in Ihrem Fahreignungsregister in Flensburg, was auch Ihren Führerschein bedrohen kann, erhalten Sie von uns einen vollumfänglichen Lösungsvorschlag für Ihren Fall.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit, sowie bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Strafverfahrens.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei einschreiten und zunächst die Ermittlungsakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei der Staatsanwaltschaft helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen. Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Paragraphen aus dem Verkehrsstrafrecht

Unfallflucht I § 142 StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr I § 315b StGB

I.) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
01.) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
02.) Hindernisse bereitet oder
03.) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II.) Der Versuch ist strafbar.
III.) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
IV.) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
V.) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fahren ohne Fahrerlaubnis I § 21 StVG

Qualifikationen und Netzwerke im Verkehrsstrafrecht

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