Verkehrsstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht I Verkehrsrecht
UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!
Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht
MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG
Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihren Fall im Verkehrsstrafrecht benötigen!
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT UND VERKEHRSRECHT
Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, als auch zertifizierter Mediator sind.
Im Schwerpunkt beschäftigt sich SIEGERT-PAAR mit Mandaten aus dem Verkehrsstrafrecht, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für Ihren Fall des Verkehrsstrafrecht besitzen.
Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um nach Möglichkeit eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Da mit einem Vorwurf der Verkehrsstrafrecht nicht nur eine Eintragung in Ihr Polizeiliches Führungszeugnis droht, sondern auch sogenannte „Punkte“ in Ihrem Fahreignungsregister in Flensburg, was auch Ihren Führerschein bedrohen kann, erhalten Sie von uns einen vollumfänglichen Lösungsvorschlag für Ihren Fall.
REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!
Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit, sowie bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Strafverfahrens.
Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei einschreiten und zunächst die Ermittlungsakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.
Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei der Staatsanwaltschaft helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.
Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen. Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.
PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!
Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.
Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.
Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.
Paragraphen aus dem Verkehrsstrafrecht
Unfallflucht I § 142 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr I § 315b StGB
01.) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
02.) Hindernisse bereitet oder
03.) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- 02.) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen I § 315d StGB
- 01.) ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- 02.) als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- 03.) sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vollrausch I § 316 StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis I § 21 StVG
01.) ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
02.) als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
II.) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
01.) eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
02.) vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
03.) vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
01.) das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
02.) als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
03.) in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Qualifikationen und Netzwerke im Verkehrsstrafrecht
UNSER NETZWERK IM VERKEHRSSTRAFRECHT
ACE Auto Club Europa e.V. I Arbeitsgemeinschaft für Strafrecht des DAV I Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. I Deutscher Anwalt Verein I Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e.V. I Eintracht Frankfurt I Münchner Anwalt Verein I Marburger Universitätsbund
UNSERE QUALIFIKATIONEN IM VERKEHRSSTRAFRECHT
Fachanwalt für Versicherungsrecht I Fachanwalt für Verkehrsrecht I Fachanwalt für Strafrecht I zertifizierter Mediator I Vertrauensanwalt und Kreisvorsitzender des ACE Auto Club Europa e.V. I Counsel International Criminal Court (ICC) Den Haag I Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwalt Vereins I Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Unsere Kontaktdaten
STANDORT KÖLN
Kaiser-Wilhelm-Ring 3-5, 50672 Köln I koeln@kanzlei-siegert-paar.de I Telefon: 0221-30076036
STANDORT MÜNCHEN
Neumarkter-Straße 80, 81673 München I muenchen@kanzlei-siegert-paar.de I Telefon: 089- 740 336 70