Jugendstrafrecht

Persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT I VERKEHRSRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie für Ihren Fall aus dem Jugendstrafrecht benötigen!

FACHANWALT FÜR Strafrecht und Verkehrsrecht

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich SIEGERT-PAAR mit Mandanten denen Straftaten aus dem Jugendstrafrecht vorgeworfen werden, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für Ihren Fall des Jugendstrafrecht besitzen.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um nach Möglichkeit eine gerichtliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Da Ihnen bei den Strafvorwürfen meist nicht nur eine empfindliche Strafen drohen, sondern auch sogenannte „Punkte“ in Ihrem Fahreignungsregister in Flensburg, was auch Ihren Führerschein bedrohen kann, erhalten Sie von uns einen vollumfänglichen Lösungsvorschlag für Ihren Fall.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und  bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Jugendstrafrechts.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einschreiten und zunächst die Verfahrensakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei dem Amtsgericht helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen.

Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Jugendstrafrechts.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einschreiten und zunächst die Verfahrensakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei dem Amtsgericht helfen wir Ihnen bei der Verteidigung um eine Verurteilung zu vermeiden.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen.

Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Strafen im Jugendstrafrecht

STRUKTUR DES JUGENDSTRAFRECHTS

In Deutschland kommen im Strafrecht verschiedene Altersstufen zur Anwendung. So gelten Menschen vor der Vollendung des 14. Lebensjahres als strafunmündig, § 19 StGB. Zwischen dem 14. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr findet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) uneingeschränkt Anwendung auf alle Jugendlichen. Auf Heranwachsende, also Menschen zwischen dem 18. Und 20. Lebensjahr kommt das JGG nur dann noch zur Anwendung, wenn, die Maßgaben des §§ 105 ff JGG zutreffen.


Geprüft wird dabei, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder er jedenfalls eine Tat begangen hat, die typisch für Jugendliche ist. Hierbei finden häufig die Kriterien der sogenannten „Marburger-Richtlinien“ Anwendung. Danach ist von dem Fehlen der erwachsenen Reife auszugehen, wenn zum Beispiel die Persönlichkeit bisher nur mangelhaft ausgebildet ist und der Heranwachsende vielmehr von Naivität und Hilfslosigkeit geprägt ist und zu abenteuerlichen Unternehmungen und zu einer spielerischen Einstellung zur Arbeit und mangelhaften Eigenständigkeit neigt, was häufig aufgrund eines mangelhaften Anschlusses zu Altersgenossen und fehlender Lebensplanung gegeben ist. Dies ist häufig der Fall bei schweren Straftaten die in einer Gruppe, „peer-Group“, begangen werden.


Eine Besonderheit des Jugendstrafrechts ergibt sich aus § 32 JGG, wonach Taten gleichzeitig abzuurteilen sind, die in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen worden sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter als 17-jähriger eine Tat begangen hat und eine weitere Tat mit 19 Jahren oder sogar als Erwachsener begangen worden ist. Auf beide Taten muss einheitlich Erwachsenenstrafrecht oder einheitlich Jugendstrafrecht angewendet werden. Es ist unzulässig aus einer „Jugendstrafe“ und einer „Erwachsenenstrafe“ eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dies gilt auch, wenn zwischen der Tatbegehung und der Strafverhandlung ein sehr langer Zeitraum liegt. Ein heute 90-jähriger kann wegen eines Mordes den er mit 18 Jahren begangen hat nach dem JGG verurteilt werden. Der Strafvollzug dieser Strafen orientiert sich dann aber an den Vorgaben des „Erwachsenenrechts“.


Häufige Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden sind Diebstähle, Sachbeschädigungen, Körperverletzungsdelikte, Beförderungserschleichungen und Straßenverkehrsdelikte. In den letzten Jahren sind auch immer mehr Raub- und Erpressungsdelikte sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzugekommen.

DREISTUFIGES SANKTIONSSYSTEM DES JUGENDSTRAFRECHTS

Voraussetzung für eine Sanktion im Jugendstrafrecht ist das Vorliegen einer rechtswidrig und schuldhaft, §§ 3 JGG2021 StGB, begangenen Tat für die keine Schuldausschließungsgründe, §§ 173335 StGB vorliegen. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stehen dem Gericht nach § 5 JGG drei Sanktionsgruppen zur Verfügung, welche in der Reihenfolge ergriffen werden müssen, die den besten Erfolg für die Resozialisierung des Täters erwarten lassen: ErziehungsmaßregelZuchtmittel und Jugendstrafe.

ERSTE SANKTIONSSTUFE: ERZIEHUNGSMASSREGEL

Die Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG sind Erteilungen von Weisungen und die Anordnung Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG in Anspruch zu nehmen.

Der Jugendrichter kann dem Täter auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, eine Arbeitsleistung zu erbringen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Personen, zum Beispiel einem Betreuungshelfer, zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, § 10 I JGG.

Nach § 10 II JGG kann das Gericht auch heilerzieherische Behandlungen und ambulante Entziehungskuren anordnen, wozu auch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten, bzw. ab dem 16. Lebensjahr auch die Zustimmung des Jugendlichen bedarf.

Wichtig ist dabei, dass Erziehungsmaßregeln keine strafrechtlichen Verurteilungen sind, aber in das Erziehungsregister nach § 60 I 2 BZRG eingetragen werden.

Erst wenn diese Erziehungsmaßregeln sich als unzureichend erweisen um die Resozialisierung des Täters wiederherzustellen, kann die Straftat des Jugendlichen, bzw. des Heranwachsenden mit Zuchtmitteln, bzw. mit einer Jugendstrafe geahndet werden, § 5 II JGG.

ZWEITE SANKTIONSSTUFE: ZUCHTMITTEL

Die nächste Sanktionsstufe des JGG ist das Zuchtmittel welches nach § 13 I JGG dann Anwendung findet, wenn das Gericht die Jugendstrafe noch nicht für geboten hält, dem Täter aber eindringlich bewusst machen will, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Nach § 13 II JGG gelten als Zuchtmittel die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Aus § 13 III JGG ergibt sich, dass Zuchtmittel gerade keine Rechtswirkung einer Strafe mit sich bringen.

Die Verwarnung nach § 14 JGG ist das mildeste Zuchtmittel und erfolgt nur bei geringfügigem Fehlverhalten des jugendlichen Täters durch deutliche Zurechtweisung des Richters, der dabei an keine konkrete Form gebunden ist, aber dem Täter deutlich machen will, dass er bei erneuter Auffälligkeit weitere Sanktionen zu fürchten hat. Die Ermahnung richtet sich nach § 45 III JGG.

Unter Auflagen, §15 JGG, sind verschärfte Verwarnungen in der Gestalt einer möglichst tatbezogenen Sühneleistung, wie zum Beispiel die Wiedergutmachung des durch die Tat entstandenen Schadens, der Zahlung einer Geldsumme an eine gemeinnützige Einrichtung oder eine gemeinnützige Arbeitsleistung.

Die dritte Stufe des Zuchtmittels ist der Jugendarrest, § 16 JGG, der eine kurzfristige Freiheitsentziehung mit schuldausgleichendem und gleichzeitig erzieherischem Charakter darstellt. Unterteilt wird der Jugendarrest in drei Varianten: Der Kurzarrest bis zu sechs zusammenhängenden Tagen, dem Freizeitarrest, ein bis zwei Wochenenden, und dem Dauerarrest in der Dauer von ein bis vier Wochen.

DRITTE SANKTIONSSTUFE: JUGENDSTRAFE

Unter der Jugendstrafe versteht man die einzige Kriminalstrafe des JGG gegen den jugendlichen Straftäter und darf nur dann verhängt werden, wenn neben der besonderen Schwere der Schuld auch eine schädliche Neigung vorliegen§ 17 II JGG i.V.m. § 105 III 2 JGG.

Die Jugendstrafe dauert zwischen sechs Monate und maximal fünf Jahren§ 18 I 1 JGG. Zu beachten ist dabei § 18 I 2 JGG: Für Verbrechen, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht werden, ist das Höchstmaß auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt.

Eine Ausnahme gilt für Heranwachsende für den Fall, dass diese wegen Mordes verurteilt werden. Für diesen Fall beträgt die Höchststrafe 15 Jahr, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Schuld erforderlich ist, § 105 III 2 JGG.

Der Strafzweck der Jugendstrafe ist neben dem Erziehungsgedanke des JGGs auch die allgemeine Sühne der Schuld die sich aus der konkreten Tat ergeben. Nach dem BGH verbietet sich im Jugendstrafrecht aber die Verurteilung aus generalpräventiven Erwägungen.

Für die Strafvollstreckung ist der Vollstreckungsleiter nach § 82 JGG zuständig.

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