Adhäsionsverfahren

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Matthias Siegert-Paar

Rechtsanwalt I FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

UNSERE KANZLEI HILFT IHNEN IN KÖLN, MÜNCHEN UND BUNDESWEIT!

Rechtsanwalt für Adhäsionsverfahren

MEHR ALS 14.000 BEARBEITETE MANDATE ALS BERUFSERFAHRUNG

Seit der Kanzleigründung im Jahre 2010 haben wir mehr als 14.000 Mandate in den Bereichen Strafrecht und Opferschutzrecht außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet und verfügen damit über genau die Berufserfahrung die Sie bei der Durchsetzung Ihres Adhäsionsverfahren benötigen!

Wir klären Ihre Fragen:

Wie läuft ein Adhäsionsverfahren ab? Wann lohnt sich ein Adhäsionsverfahren? Was kostet ein Adhäsionsverfahren?

Wer kann Adhäsionsantrag stellen? Welche Vorteile bietet ein Adhäsionsverfahren? Was bedeutet Adhäsionsverfahren?

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT I ZERTIFIZIERTER MEDIATOR

Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen und Qualifikationen gehören wir zu den wenigen Rechtsanwälten in Deutschland, die sowohl Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht als auch zertifizierter Mediator sind.

Im Schwerpunkt beschäftigt sich SIEGERT-PAAR mit Mandanten die Opfer von Straftaten geworden sind, sodass wir genau die fachliche Qualifikation für die Durchsetzung Ihrer Opferschutzrechte besitzen.

Uns ist stets an einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts gelegen, um Sie sowohl außergerichtlich, als auch in einer Gerichtsverhandlung gegen den Täter erfolgreich zu vertreten.

REGIONAL UND BUNDESWEITE HILFE FÜR SIE!

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Fall persönlich, zeitnah und ortsnah an unseren Standorten in Köln, München und bundesweit in allen Verfahrensabschnitten des Adhäsionsverfahren.

Im Idealfall können wir bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einschreiten und zunächst die Verfahrensakte anfordern um zunächst den Sachverhalt zu klären, bevor wir für Sie eine schriftliche Einlassung abgeben.

Aber auch im weiteren Verfahrensablauf bei dem Amtsgericht und dem Landgericht helfen wir Ihnen bei der Verteidigung Ihrer Rechte.

Besonders helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, da Sie dort besonders erfahrene Hilfe benötigen.

Im Schwerpunkt sind wir vor allen Amtsgericht und Landgerichten in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und München tätig, sind aber auch regelmäßig bundesweit erfolgreich aktiv.

PRÄZISE KOSTENTRANSPARENZ!

Zu Ihrem Vorteil rechnen wir unsere Arbeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wodurch Sie von Anfang an wissen, welche Gebühren konkret auf Sie zukommen.

Bei Bedarf kann auch einvernehmlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch eine Abrechnung über die sogenannte Pflichtverteidigung in Betracht.

Wir arbeiten mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen und kümmern uns gerne bei der Einholung der Deckungszusage für Sie.

Wie läuft ein Adhäsionsverfahren ab?

Voraussetzungen des Adhäsionsverfahrens

Mit dem Adhäsionsverfahren können Sie im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld unmittelbar im Strafprozessrecht geltend machen, wenn diese Ansprüche nicht schon bei einem anderen Gericht geltend gemacht worden sind.

Die Voraussetzungen ist hierfür ein sogenannter Adhäsionsantrag, der grundsätzlich von dem Geschädigten oder dessen Erben gestellt werden kann, § 403 StPO. Bei Gefährdungsdelikten ist damit ein Verfahren nicht statthaft, da diese nicht dem Schutz von Rechtsgütern von Einzelpersonen dient.

Für die Antragstellung müssen Sie prozessfähig sein, weshalb Minderjährige sich von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten lassen müssen, was auch für geschäftsunfähige Personen gilt.

Keine Anwendung findet das Adhäsionsverfahren für Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht oder gegen Jugendliche, § 81 JGG. Gegen Heranwachsende die noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, findet aber § 109 JGG Anwendung.

Sollte das Gericht das Strafverfahren im Strafbefehlsverfahren beenden, findet das Adhäsionsverfahren ebenfalls keine Anwendung, wohl aber, wenn der Angeklagte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt und es zu einer Hauptverhandlung kommt. Wie sich aus § 46 III 4 OWiG ergibt, findet das Adhäsionsverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Anwendung.

Zuständiges Gericht im Adhäsionsverfahren

Zuständiges Gericht ist immer das Strafgericht vor dem auch das Strafverfahren stattfindet. Eine Zuständigkeitsregelung nach dem Streitwert, wie im zivilgerichtlichen Verfahren, gibt es im Adhäsionsverfahren nicht, § 403 StPO. Eine Ausnahme stellen Ansprüche dar, für die das Landgericht unabhängig vom Streitwert zuständig ist, da derartige Ansprüche nicht im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden können. Ein Beispiel hierfür sind zum Straftaten gegen Amtsträger.

Im Adhäsionsverfahren gibt es zwar keinen Anwaltszwang, es empfiehlt sich aber, dass Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht beraten und unterstützen zu lassen, auch können Sie für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, § 404 V StPO.

Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für einen Nebenkläger wirkt nicht auch für das Adhäsionsverfahren, sodass der Rechtsanwalt für das Adhäsionsverfahren in jedem Fall gesondert beizuordnen ist.

Form und Fristen im Adhäsionsverfahren

Der Antrag kann zu jeder Zeit während des Ermittlungsverfahrens, vor der Hauptverhandlung und auch noch während der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden.

Die Formvorschriften sind sinngemäß dieselben wie in einem zivilgerichtlichen Verfahren, § 404 I StPO.

Wird der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, werden Sie über Ort und Zeit der Hauptverhandlung informiert.

Sie haben das Recht, an der Hauptverhandlung zusammen mit Ihrem Ehegatten, ggfs. mit uns als Ihrem Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung teilzunehmen, § 404 III StPO.

Ihren Antrag können Sie bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen, § 404 IV StPO.

Mit Eingang des Antrags bei Gericht tritt die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags ein mit der Folge, dass der Anspruch nicht mehr vor anderen Gerichten geltend gemacht werden kann und die Verjährungshemmung eintritt, weshalb während des Ermittlungsverfahrens noch keine Rechtshängigkeit eintritt und daher der Anspruch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens verjähren kann, § 404 II StPO.

Verfahrensrechte im Adhäsionsverfahren

Ihre umfangreichen Verfahrensrechte finden Sie in § 406d StPO§ 406e StPO§ 406f StPO§ 406g StPO§ 406h StPO§ 406i StPO§ 406j StPO§ 406k StPO und § 406l StPO. Diese Verfahrensrechte umfassen unter anderem die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Ein Recht auf die Stellung eines Befangenheitsantrags.

Ob im Adhäsionsverfahren eine Entscheidung ergeht, richtet sich nach § 406 I 4 StPO. Das Strafgericht kann demnach von einer Entscheidung absehen, wenn der geltend gemachte Anspruch für ein Adhäsionsverfahren nicht eignet ist, insbesondere dann, wenn sich durch ihn das Verfahren erheblich verzögern würde.

Wichtig ist dabei allerdings das es seit 2006 nicht mehr zulässig ist, einen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld auf dieser Grundlage nicht im Adhäsionsverfahren zu behandeln.

Das Gericht hat Sie frühzeitig über das beabsichtigte Absehen von der Entscheidung zu informieren um anschließend in der Sache einen Beschluss zu erlassen, § 406 V StPO.

Gegen diesen Beschluss können Sie, wenn der Adhäsionsantrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und eine Entscheidung im Strafverfahren noch nicht erfolgt ist, sofortige Beschwerde einlegen, § 406a I StPO.

Verfahrensende im Adhäsionsverfahren

Hat der Adhäsionsantrag keinen Erfolg, weil er unzulässig oder unbegründet ist, sieht das Gericht von einer Entscheidung ab.

Der Antrag wird also ausdrücklich nicht zurückgewiesen oder verworfen. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Ansprüche vor den Zivilgerichten weiterverfolgt werden können, die Entscheidung im Strafverfahren also insoweit einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht.

Soweit dem Antrag jedoch stattgegeben wird, erwächst die Entscheidung im Adhäsionsverfahren in Rechtskraft und lässt ein späteres zivilgerichtliches Verfahren nicht zu, § 406 III StPO.

Im Adhäsionsverfahren ist auch der Abschluss eines sogenannten Vergleichs möglich, der die Parteien wie ein zivilrechtlicher Vergleich bindet und einen Vollstreckungstitel darstellt, § 406b StPO.

Werden Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht, ist hierfür nicht mehr das Strafgericht zuständig, sondern das Zivilgericht, in dessen Bezirk das Zivilgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat, § 405 StPO.

Der Angeklagte kann auch ein Anerkenntnis abgeben und ist dann nach seinem Anerkenntnis zu verurteilen, § 406 II StPO.

Der Angeklagte kann, soweit er im Adhäsionsverfahren verurteilt wurde, ein zulässiges Rechtsmittel ausdrücklich auf das Adhäsionsverfahren beschränken. Über dieses Rechtsmittel kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden, allerdings ist in der Berufungsinstanz eine mündliche Anhörung vorgeschrieben, wenn der Angeklagte oder der Antragsteller dies verlangt, § 406a II StPO. Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann auf das Adhäsionsverfahren beschränkt werden, § 406c StPO.

Wird der Angeklagte im späteren Verfahren freigesprochen, ist die Verurteilung im Adhäsionsverfahren ebenfalls aufzuheben, auch wenn dieses nicht angefochten wurde, § 406a III StPO.

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach § 472a StPO. Gerichtskosten fallen nur bei Erfolg der Klage an und sind dann zwingend vom Angeklagten zu entrichten. Besonders zu beachten sind dabei die gerichtlichen Auslagen, die im Unterliegenfall auch dem Antragsteller auferlegt werden können.

Die gemachten Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

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